AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der Firma STUCK-DEKOR Hardt GmbH

 

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

1. Vertragsabschlüsse und die Lieferung von Waren erfolgen ausdrücklich nur mit Unternehmern i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB. Der Besteller sichert zu, Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB zu sein. Unternehmer ist eine natürliche Person oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Unsere AGB für die Lieferung von Sachen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

 

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und den Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabsprachen und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Abweichungen und Ergänzungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.


§ 2 Allgemeine Hinweise             

1. Unsere Stuckelemente werden in reiner Handarbeit hergestellt, kleine Fehler, Luftbläschen o.ä. sind fertigungsbedingt, ebenfalls Risse, die beim Transport auftreten können, sind durch die Armierung bedeutungslos und können mit unserem Klebegips leicht beigearbeitet werden. Zementstuck und Stuckmarmor neigen zur feinen Rissbildung. Dieses sind
Materialeigenschaften, die keinen Einfluss auf die Qualität haben. Reklamationen sind daher ausgeschlossen soweit keine
Fehler in der Fertigung vorliegen.

Aus produktionstechnischen Gründen können Maßabweichungen von ca. 5% enstehen und gelten als vereinbart.
Ist eine präzise Maßgenauigkeit erforderlich, muss dies bei der Auftragserteilung ausdrücklich angegeben und von uns bestätigt werden. Die erforderliche Gipskleberstärke ist beim Endmaß zu berücksichtigen.

2. Preise beziehen sich auf die in der Preisliste angegebenen Maßeinheiten ab Lager Wasungen zzgl. Versandkosten.
Preisangebote für Stuckanfertigungen gelten unter dem Vorbehalt, dass der darin zugrunde gelegte Auftragsinhalt unverändert bleibt. Nachträgliche Auftragsänderungen auf Veranlassung des Kunden müssen preislich angepasst werden.

3. Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen.

4. Produkte aus dem Programm der Fa. Stuck-Dekor Hardt GmbH & Co. KG sind grundsätzlich geschmacksmusterrechtlich geschützt und dürfen  vom Kunden weder im Original noch in abgewandelter Form reproduziert werden.

5. Bei Sonderanfertigungen sind die Schablonen, Modelle und Formen Eigentum der Fa. Stuck-Dekor Hardt GmbH & Co. KG und können durch uns zur weiteren Herstellung von Teilen, die zur Lieferung an andere Kunden bestimmt sind, verwendet werden, oder können in den Katalog übernommen werden, außer wenn dies schriftlich ausgeschlossen wurde. Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen, es sei denn die sind mangelhaft.

6. Gesims- und Leistenmusterstücke senden wir Ihnen gerne nach vorheriger Absprache zu.


§ 3. Lieferung

1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich -schriftlich- als verbindlich bezeichnet worden sind.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns.


3. Die vereinbarte Lieferfrist ist dann eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Abnehmer mitgeteilt worden ist.


4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören auch nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich eintretenden Fristen und Terminen nicht zu vertreten . Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt durch nachträgliche Veränderung des Auftrages durch den Abnehmer. Der Besteller erkennt an, dass uns in diesem Zusammenhang keine Pflichtverletzung vorwerfbar ist.


5. Dauert die Behinderung länger als 6 Monate, so ist der Abnehmer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles, bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.


6. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk Wasungen, frei Verladen.


7. Frachtkosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet und mit der Auftragsbestätigung bekannt gegeben.


8. Bei Lieferung an den Lieferungsort werden für das Lieferfahrzeug befahrbare Anfahrtswege vorausgesetzt.
Die Entscheidung ob der Weg befahrbar ist oder nicht, obliegt allein dem Fahrer.


9. Erfolgt Collicoversand, so nehmen wir nur zusammengelegte und leere Collicos zurück.

 

§ 4. Zahlungsbedingungen

1. Erstaufträge (von Neukunden) sind per Vorkasse zu bezahlen.

Bei Folgeaufträgen sind unsere Rechnungen zahlbar ohne Abzug bei Lieferung bzw. Abholung oder nach vereinbarten Zahlungsziel unter Berücksichtigung der folgenden Staffelung:

Erstauftrag (Neukunde) und bei Sonderanfertigungen                   =          100% zahlbar per Vorkasse bei Auftragserteilung

Folgaufträge bis zu einem Nettowarenwert von 1000,00 Euro       =           zahlbar per Rechnung nach Lieferung bzw. Abholung

Folgaufträge ab einem Nettowarenwert von 1001,00 Euro             =          50% zahlbar per Vorkasse bei Auftragserteilung, 50% zahlbar per Rechnung nach Lieferung bzw. Abholung       

               

2. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns vor, bei Auftragserteilung Vorauszahlungen zu verlangen.

3. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, netto ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung. Nebenkosten z.B. für Verpackung, Fracht Zoll, Versicherung, Montage und Bankspesen werden gesondert berechnet.

4. Erhöhen sich die Kosten (z.B. für Material und Löhne) zwischen Bestellung und Lieferung, können wir die vereinbarten Preise entsprechend anpassen. Innerhalb von 4 Monaten seit Vertragsabschluß wird ein Festpreis garantiert, sofern sich die Kosten nicht extrem erhöht haben. Eine extreme Kostenerhöhung liegt vor, wenn sich Rohstoffe Material und Lohnkosten um mehr als 3 % kumulativ oder alternativ, seit Vertragsschluss gesteigert haben.

5. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Abnehmers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6. Eine Zahlung gilt als erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Lastschrift oder bei Übergabe von Schecks gilt die Zahlung als erst dann erfolgt, wenn uns der Betrag endgültig gutgeschrieben ist.

7. Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Zinssatz. Eine höhere Zinsforderung bleibt bei entsprechender Nachweisführung ausdrücklich vorbehalten.

8. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Sendung von uns an die Transport ausführende Person/ Firma übergeben worden ist oder - bei freier Lieferung oder Verwendung unserer Transportmittel unser Werk verlassen hat.

2. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

3.  Sofern der Besteller es wünscht, werden wir auf seine Kosten die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.

 

§ 6 Lieferung auf Abruf

Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht der Fa. Stuck-Dekor Hardt GmbH für den Fall, dass der Abruf nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, ein vertragliches Rücktrittsrecht zu. Wahlweise steht der Fa. Stuck-Dekor GmbH & Co. KG in diesem Fall das Recht zu, gegen Bereitstellung der gesamten Lieferung den vereinbarten Kaufpreis zu verlangen.

 

§ 7 Gewährleistung

1. Hat unsere Ware Mängel für die wir haften, sind wir verpflichtet, die Teile nach billigem Ermessen auszubessern oder zu ersetzen, welche vor Gefahrenübergang nachweisbar mangelhaft waren.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Auslieferung der Ware, soweit die Schadenersatzhaftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht und es nicht um verschuldete Körperschäden geht, in diesen Fällen tritt die gesetzliche Verjährungsfrist ein.

3. Der Käufer bzw. Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.

4. Zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.

5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

6. Für Schäden die auf ungeeignete Verwendung und fehlerhafter Eigenmontage bzw. Inbetriebnahme, den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, auf Chemikalien, und Änderungen ohne unsere Genehmigung beruhen, übernehmen wir keine Haftung.

7. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen die Fa. Stuck-Dekor Hardt GmbH & Co. KG, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstanden sind bestehen nicht, es sei denn der Mangel beruht auf grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und erfasst nicht die körperliche Integrität.

8. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang.

9. Sofern wir nach diesem Abschnitt ersatzpflichtig sind, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht- Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf verlangen Einblick in unsere Policen zu gewähren.

10. Die Beweispflicht eines Mangels vor Gefahrenübergang, sowie ein Verschulden und einer Pflichtverletzung trägt der Besteller.

 

§ 8 Verjährung

Schadensersatzansprüche des Bestellers bzw. Käufers verjähren in zwei Jahren vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an, bzw. ohne Kenntnis in drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.

 

§ 9 Haftung für Nebenpflichten

1. Sollte der Besteller den Vertragsgegenstand infolge einer uns vorzuwerfenden Nebenverpflichtung nicht vertragsgemäß verwenden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 7 entsprechend.

2. Für Nebenpflichtverletzungen welche nicht am Vertragsgegenstand selbst vorliegen, gilt ebenfalls § 7 entsprechend.

 

§ 10 Pauschale Schadenshöhe

Ist unser Unternehmen berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25% der vereinbarten Vergütung als Schadensersatz gefordert werden. Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger liegt, als der pauschalisierte Schadensersatz.

 

§ 11 Haftungsbeschränkungen und Gesamthaftung

1. Wir haften nicht für durch leichte fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht bei der Verletzung der körperlichen Integrität.

2. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen des Produkthaftungsgesetzes, bei Verletzung der körperlichen Integrität, Übernahme einer Garantie und bei arglistigen Handlungen.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

2. Sollte der erweiterte Eigentumsvorbehalt aufgrund widersprechender allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht Vertragsinhalt geworden sein, so erfolgt hilfsweise die Lieferung unter einfachem Eigentumsvorbehalt.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er tritt bei Abschluss des Vertrages mit uns, die Ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung so lange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet.

4. Der Besteller hat die Pflicht während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware im ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

5. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sowie sonstige Verfügungen sind erst nach vollständiger Bezahlung an uns möglich.

6. Während des Eigentumsvorbehalts ist der Verkäufer verpflichtet, auf seine Kosten, unser Eigentum gegen Feuer,- Wasser,- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

7. Unabhängig der Regelung des § 449 Abs.2 BGB können wir bei Zahlungsverzug des Bestellers das Vorbehaltseigentum heraus verlangen, ohne dass wir vom Vertrag zurückgetreten sind. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

8. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller die Firma Stuck Dekor Hardt GmbH & CO. KG unverzüglich unter Beifügung aller Unterlagen (Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Schaden.

 

§ 13 Rücktrittsrecht

1. Wird nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich der Abnehmer in einer ungünstigen Finanz- und/ oder Vermögenssituation befindet, so können wir für unsere Lieferungen und Leistungen Sicherheit verlangen oder die vollständige Gegenleistung auf Entgeltbezahlung. Die zu entrichtende Sicherheitsleistung richtet sich nach der Vorschrift des § 648 a BGB.

2. Kommt der Besteller nach angemessener Fristsetzung unserem Sicherheitsverlangen nicht nach, so können wir unter Abrechnung der von uns erbrachten Aufwendungen- vom Vertrag zurücktreten. Ebenso sind wir berechtigt entgangenen Gewinn zu beanspruchen.

 

§ 14 Vermögensverschlechterung des Bestellers, Vertragsbeendigung

1. Wird der Besteller nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach Vertragsschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich beeinträchtigen, so können wir unsere Lieferung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Besteller Sicherheit für sie geleistet hat. Gleiches gilt, sofern uns die die wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden stützenden Tatsachen ohne Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt werden, selbst wenn sie bereits vor Vertragsschluss vorlagen.

2. Bewirkt der Besteller die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit und stellt er innerhalb angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wählen wir Schadensersatz, können wir pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

§ 15 Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung des Vertrages automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Änderungen der Geschäftsadresse sind, solange Rechtsgeschäfte nicht beidseitig vollständig erfüllt sind, bekannt zu geben, andernfalls gelten Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als zugegangen. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist das Werk in Wasungen. Das für den Sitz unserer Gesellschaft sachlich zuständige Gericht ist alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.

2. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns ist das deutsche Recht, nicht aber das UN – Kaufrecht über den internationalen Warenkauf CISG, anzuwenden. Wir behalten uns aber die Wahl vor, das im Partnerland geltende Recht zugrunde zu legen.

3. Bei Lieferungen in das Ausland oder mehrsprachigen Vertragsversionen ist als Basis der Vertragsauslegung immer die deutsche Fassung ausschlaggebend.

4. Sollte eine oder mehrere Geschäftsbedingungen im Widerspruch zur gültigen Rechtsordnung sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gilt eine Bedingung als vereinbart, die der Zwecksetzung dieser Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.

5. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

 

Stand: 13.04.2021

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